[ Impressumspflicht in Frankreich: 75.000 € Strafe für Missachtung ]

Rechtsanwalt Kilian Kost berichtet auf dem Wirtschaftsportal koeln-bonn.business-on.de von den Informationspflichten im Impressum auf Webseiten von Unternehmer, die geschäftliche Beziehungen nach Frankreich pflegen. Kost: "In Frankreich gilt das Gesetz über elektronische Kommunikation (LCEN). Darin wird normiert, welche Informationen bereitgestellt werden müssen. Danach muss jede natürliche oder juristische Person, die als Online-Kommunikations-Service tätig wird, ihren Namen, Postanschrift, Telefonnummer und ggf. die Rechtsform des Unternehmens, die Registernummer, das Registergericht und die Höhe des Stammkapitals angeben (vgl. Artikel 6 Abs. 3-1 LCEN).

Außerdem müssen die Onlineshop-Händler nach Artikel 19 LCEN eine eigenständige Telefonnummer und Email-Adresse anbieten, um bei Probleme oder Fragen von den Kunden jederzeit erreichbar zu sein.

Darüber hinaus kommt das Gesetz über die audiovisuelle Kommunikation vom 29.07.1982 zur Anwendung. Demnach muss im Impressum auch der Verantwortliche für die Inhalte der Website und die Daten, also Name, Adresse Telefonnummer des Internetproviders genannt werden. Hintergrund dabei ist, dass sich bei auftretenden Problemen zuerst mit dem Anbieter und dann mit dem Internetprovider in Verbindung gesetzt wird.
Umsetzung in Frankreich

Nach Artikel 4 LCEN müssen die im Impressum enthaltenen Informationen in einem sog. „offenen Standart“ verfügbar sein. D.h. es muss durch einen Link gewährleistet sein, dass die Informationen „öffentlich und uneingeschränkt zugänglich sind“."

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